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Entlastungsbetrag (§45b SGB XI): 131 Euro pro Monat richtig nutzen

Verfasser: Daniel Altenhof · Stand: 2026-05-27

Der Entlastungsbetrag ist der am häufigsten unterschätzte Topf der Pflegeversicherung. 131 Euro pro Monat klingen wenig, summieren sich aber auf 1.572 Euro pro Jahr – Geld, das nahezu jeder Pflegebedürftige (Pflegegrad 1 bis 5) bekommen kann, das aber jedes Jahr bei vielen einfach verfällt. Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie ihn voll ausschöpfen.

Was der Entlastungsbetrag konkret ist

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ist eine zweckgebundene Sachleistung. Pflegebedürftige bekommen kein Geld auf das Konto, sondern können Leistungen anerkannter Anbieter bis zur Höhe von 131 Euro pro Monat in Anspruch nehmen, ohne dafür privat bezahlen zu müssen.

Wichtig zu wissen:

Wofür Sie den Entlastungsbetrag verwenden dürfen

Der Gesetzgeber listet vier Kategorien (§45a SGB XI):

  1. Tages- oder Nachtpflege – als ergänzende Finanzierung, wenn die Tagespflege- Sachleistung (§41) bereits ausgeschöpft ist oder bei Pflegegrad 1 nicht zur Verfügung steht.
  2. Kurzzeitpflege – als ergänzende Finanzierung, wenn der §42a-Topf bereits verbraucht ist oder bei Pflegegrad 1 nicht greift.
  3. Leistungen ambulanter Pflegedienste – bei Pflegegrad 2 bis 5 für hauswirtschaftliche Leistungen (Reinigung, Wäsche, Einkauf). Bei Pflegegrad 1 zusätzlich für körperbezogene Pflege.
  4. Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – das ist die wichtigste Kategorie für viele Familien: anerkannte Demenz-Begleitung, Betreuungs-Cafés, anerkannte Haushaltshilfen, anerkannte Anbieter für komplexe Entlastungs-Aufträge wie Katharis.

Wofür Sie ihn NICHT verwenden dürfen

Wie Sie den Anbieter prüfen

Damit ein Anbieter den Entlastungsbetrag direkt abrechnen darf, muss er nach Landesrecht anerkannt sein. Diese Anerkennung wird je Bundesland von einer zuständigen Behörde vergeben.

So prüfen Sie es:

Katharis ist nach §45a SGB XI anerkannt für Stadt Stuttgart und Landkreis Böblingen (umfasst Böblingen, Sindelfingen, Leonberg, Herrenberg, Weil der Stadt und weitere Kommunen).

So sparen Sie den Entlastungsbetrag richtig an

Der Entlastungsbetrag ist „rollierend" – Monatsbeträge, die nicht verbraucht werden, wandern ins Folgehalbjahr. Drei Strategien aus der Praxis:

Strategie 1: Anlass-bezogen ansparen

Wer ohnehin eine größere Entlastung plant (zum Beispiel Frühjahrs-Tiefenreinigung der Wohnung, Vor-Heimumzugs-Räumung), kann den Betrag bewusst stehen lassen und dann auf einen Schlag einsetzen. 6 Monate ansparen ergibt 786 Euro Budget, 12 Monate ergibt 1.572 Euro.

Strategie 2: Mit anderen Töpfen kombinieren

Bei Pflegegrad 2 bis 5 kann der Entlastungsbetrag mit dem Umwandlungs-Anspruch nach §45a Absatz 4 (bis 40 % des Pflegesachleistungs-Budgets) und dem Gemeinsamen Jahresbetrag (§42a) kombiniert werden. Bei Pflegegrad 3 zum Beispiel sind so über das Jahr Entlastungs-Leistungen im Wert von rund 6.000 bis 8.000 Euro möglich. Details im Pillar-Ratgeber Pflegekassen-Töpfe 2026.

Strategie 3: Direktabrechnung statt Kostenerstattung

Bei der Direktabrechnung übernimmt der anerkannte Anbieter die ganze Abwicklung mit der Pflegekasse. Sie unterschreiben nur eine Abtretungs-Erklärung und brauchen keine Rechnung vorzustrecken. Bei Katharis machen wir das standardmäßig so – mehr im Ratgeber Direktabrechnung erklärt.

Drei Rechen-Beispiele

Beispiel 1 – Pflegegrad 1, monatliche Hauswirtschafts-Entlastung

Wohnungsreinigung, Wäsche, Einkauf – 4 Stunden pro Monat à 33 € durch §45a-Anbieter = 132 €/Monat. Direkt mit Pflegekasse abgerechnet. Eigenkosten: 0 €.

Beispiel 2 – Pflegegrad 1, einmalige Verwahrlosungs-Räumung

Räumung einer 2-Zimmer-Wohnung mit moderater Verwahrlosung, Tiefenreinigung, besenreine Übergabe. Gesamtaufwand ca. 2.800 €. Strategie: 12 Monate Entlastungsbetrag angespart (1.572 €) plus §40-Wohnumfeld-Antrag (Erstattung 1.228 €) plus 0 € Eigenleistung. Direkt mit Pflegekasse abgerechnet.

Beispiel 3 – Pflegegrad 3, kombinierte Maximalnutzung

Vorbereitung Pflegeheim-Umzug, Vollräumung Reihenhaus inkl. Erbstück-Sortierung, 8.500 € Gesamtaufwand. Pflegekassen-Töpfe: §45b Entlastungsbetrag 1.572 € + §42a Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € + §45a Absatz 4 Umwandlungs-Anspruch (40 % von 1.497 € Pflegesachleistung = 599 €) + §40 Wohnumfeld nur bei baulicher Anpassung. Summe Pflegekassen-Deckung: bis zu 5.710 €. Restbetrag privat: 2.790 € oder in 2 Halbjahre splitten.

Häufige Fehler

Was wir bei Katharis konkret leisten

Über den Entlastungsbetrag (kombinierbar mit weiteren Töpfen) rechnen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse ab:

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

131 Euro pro Monat, also 1.572 Euro pro Jahr. Diesen Betrag gibt es einheitlich für alle Pflegegrade 1 bis 5. Seit 1. Januar 2025 wurde er von 125 auf 131 Euro angehoben, der Wert gilt unverändert 2026.

Kann ich den Entlastungsbetrag bar ausgezahlt bekommen?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Sachleistungs-Anspruch. Er wird direkt vom Anbieter mit der Pflegekasse abgerechnet, oder Sie reichen bezahlte Rechnungen anerkannter Anbieter zur Erstattung ein. Geld auf das eigene Konto gibt es nicht.

Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?

Nicht genutzte Beträge eines Kalenderjahres werden in das Folgehalbjahr übertragen und stehen bis zum 30. Juni des Folgejahres zur Verfügung. Was bis dahin nicht verbraucht ist, verfällt. Praxis-Beispiel: Beträge aus 2026 müssen bis 30.06.2027 ausgegeben sein.

Darf ich den Entlastungsbetrag bei Verwandten oder Bekannten verwenden?

Nein, nicht direkt. Der Entlastungsbetrag setzt voraus, dass die Leistung über einen anerkannten Anbieter erbracht wird – mit landesrechtlicher Anerkennung nach §45a SGB XI. Eine Privatperson oder Nachbarschaftshilfe ohne Anerkennung kann den Betrag nicht abrechnen.

Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch?

Der Entlastungsbetrag ist ein eigener Topf von 131 Euro pro Monat (§45b). Der Umwandlungsanspruch (§45a Absatz 4) erlaubt zusätzlich, bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungs-Budgets nach §36 in Entlastungsleistungen umzuwandeln – allerdings erst ab Pflegegrad 2. Beide lassen sich kombinieren.

Wie rechne ich den Entlastungsbetrag konkret ab?

Zwei Wege: (1) Direktabrechnung – der anerkannte Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie zahlen nichts vor. Das machen wir bei Katharis standardmäßig so. (2) Kostenerstattung – Sie zahlen die Rechnung selbst und reichen sie mit dem Erstattungsformular bei Ihrer Pflegekasse ein. Erstattung kommt 2–6 Wochen später.

Welche Leistungen sind explizit ausgeschlossen?

Nicht abrechenbar über den Entlastungsbetrag sind: medizinische Versorgung (das ist Krankenkasse, nicht Pflegekasse), körperbezogene Pflege wie Waschen und Anziehen ab Pflegegrad 2 (das wäre Pflegesachleistung §36), Therapeut-Leistungen wie Physio, Ergo, Logopädie (laufen über Krankenkasse) und reine Hauswirtschafts-Leistungen ohne Anerkennung.

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Quellen

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